im Rahmen von:
Voraussetzung für die Verwertung ist eine von Ihnen vollständig ausgefüllte und unterschriebene Anlieferungserklärung.
In Baden-Württemberg ist die Verwertung von Bodenmaterial in einer Verwaltungsvorschrift der VwV Boden
(http://gaa.baden-wuerttemberg.de/servlet/is/16033/4_2_8.pdf) geregelt.
Demgemäß kann natürlicher, unbelasteter Boden, der unvermischt - ohne Fremdanteile - angeliefert wird, ggf. auch ohne Bodenanalyse verwertet werden (dann entfällt Punkt 8 der Anlieferungserklärung).
In folgenden Fällen ist jedoch grundsätzlich von einem Verdachtsfall auszugehen:
Bei Schadstoffverdacht muss das gesamte Bodenmaterial im Aushubbereich durch einen Sachverständigen, nach VwV Boden, begutachtet, beprobt, analysiert und einer Schadstoffklasse nach Tabelle 6 – 1 zugeordnet werden.
Anhand der von Ihnen übermittelten Dokumente prüft die WEG ob und zu welchen Konditionen der Bodenaushub verwertet werden kann.
Nach positiver Plausibilitätsprüfung, erstellt die WEG Ihnen ein Verwertungsangebot. Nach Beauftragung können Sie innerhalb von 24 Stunden anliefern, sofern Sie als Kunde der WEG registriert sind.