Allgemeine Geschäftsbedingungen

Liefern, Zahlung und Verkauf für den Bereich von Kies, Sand, Erden
Annahme von Baurestmassen und Erdaushub


§ 1  Allgemeines

1. Unsere Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich. Dies gilt bei künftigen Geschäften mit Unternehmen i. S. d § 14 BGB auch dann, wenn wir uns nicht ausdrücklich auf sie berufen.
2. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers werden, selbst bei Kenntnis, nicht anerkannt, es sei denn, wir stimmen ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu.

§ 2  Angebote, Preise, Zahlungen
1. Unsere Angebote sind freibleibend, falls nicht etwas anderes vereinbart worden oder die Lieferung erfolgt ist. Die Angebotsbindung beträgt 4 Wochen ab Angebotsdatum.
2. Unsere angebotenen Preise sind Nettopreise. Der am Tag der Lieferung jeweils gültige Mehrwertsteuersatz wird in der Rechnung gesondert ausgewiesen und ist zusätzlich zu bezahlen. Wird der Preis „frei Baustelle“ angegeben, so sind Material- und Frachtkosten beinhaltet. Preise „ab Werk“ verstehen sich ab dem jeweiligen Lieferwerk verladen, ohne Kosten für die Fracht.
3. Dem Besteller gelten die am Tag der Lieferung in unseren allgemeinen Preislisten festgehaltenen Preise, falls nichts anderes vereinbart ist und zwischen Vertragsschluss und dem vorgesehenen oder dem tatsächlichen Liefertermin mehr als zwei Monate liegen.
4. Das genannte Material wird vorbehaltlich eines Zwischenverkaufs angeboten.
5. Die Angebotspreise sind nur gültig bei einer Auftragserteilung über den gesamten Angebotsumfang.
6. Unsere Rechnungen sind grundsätzlich sofort nach Erhalt ohne Abzug zur Zahlung fällig. Ausnahmen bedürfen einer besonderen schriftlichen Vereinbarung.
7. Kommt der Besteller in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 6 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz,  mindestens jedoch  10 % p. a. zu fordern. Falls ein höherer Verzugsschaden entsteht, sind wir berechtigt, diesen geltend zu machen. Gegen unseren Zahlungsanspruch kann der Besteller nur mit rechtskräftig festgestellten, unbestrittenen oder von uns anerkannten Gegenansprüchen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht ist ausgeschlossen, soweit der Gegenanspruch nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

§ 3  Eigentumsvorbehalt
1. Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur vollständigen Erfüllung unserer Kaufpreisforderung nebst Nebenforderungen vor. Ist der Besteller Unternehmer, gilt ergänzend hierzu folgendes:
a. Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Ware vor, bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung, einschl. der künftig entstehenden Forderungen, auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen. Dies gilt auch, wenn einzelne oder sämtliche unserer Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden oder der Saldo gezogen und anerkannt ist.
b. Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang berechtigt; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in voller Höhe ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Ware ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Wird Vorbehaltsware  vom Besteller zusammen mit uns nicht gehörender Ware veräußert, so tritt der Besteller schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit den Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab. Wir nehmen die Abtretung an.
c. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungs- und sonstigen Verpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Wir können verlangen, dass der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, die zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und dem Schuldner die Abtretung mitteilt.
d. Die Be- und Verarbeitung der Verkaufssache durch den Besteller wird stets für uns vorgenommen. Bei Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung der Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Erwirbt der Besteller das Alleineigentum an der neuen Sache, so besteht Einigkeit, dass der Besteller uns im Verhältnis des Wertes der verarbeiteten, verbundenen, vermischten oder vermengten  Vorbehaltsware Miteigentum an der neuen Sache einräumt und diese unentgeltlich für uns verwahrt.
e. Wird im Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Besteller ein Wechsel gegeben, so erlischt der Eigentumsvorbehalt sowie die diesem zugrunde liegende Forderung aus Warenlieferung nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Besteller als Bezogenen.
f. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der Wert unserer Sicherheit die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

§ 4  Lieferung und Gefahrübergang
1. Die Materialabholung „ab Werk“ bzw. „per Abholung“ erfolgt im jeweiligen Lieferwerk. Die Lieferung „frei Baustelle“ umfasst den Transport an die vereinbarte Baustelle einschließlich der Abladung, wobei der Besteller die gefahrlose und ungehinderte Befahrung der Baustelle mit LKW bis 40 to Gesamtgewicht sicherzustellen hat.
2. Oberstes Ziel ist es, zugesagte Liefertermine einzuhalten. Im Verzugsfall haften wir nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
3. Die Gefahr geht bei Abholung mittels fremder Fahrzeuge im Werk in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in welchem das Fahrzeug das Werksgelände verlässt. Bei Lieferung mit unseren Fahrzeugen geht die Gefahr auf den Besteller über, sobald das Fahrzeug die öffentliche Straße verlässt, um zur vereinbarten Anlieferstelle zu fahren.
4. Für die Annahme von Baurestmassen und unbelastetem Erdaushub gelten ergänzend zu den allgemeinen Geschäftsbedingungen die jeweiligen Annahmebedingungen (Betriebsordnung) für die betreffenden Standorte. Diese liegen an der Waage des jeweiligen Standortes aus.
5. Hinsichtlich der Frist für Lieferungen und Leistungen ist ausschließlich unsere schriftliche Auftragsbestätigung in der zeitlich letzten Fassung maßgebend. Die Einhaltung der Frist setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher, vom Besteller zu liefernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen, Freigaben, die rechtzeitige Klarstellung, Genehmigungen von Plänen, die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstiger Verpflichtungen voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so wird die Frist für Lieferungen und Leistungen angemessen verlängert.
6. Wir übernehmen kein Beschaffungsrisiko. Wir sind berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, soweit wir trotz des vorherigen Abschlusses eines entsprechenden Einkaufsvertrages seinerseits den Liefergegenstand nicht erhalten; die Verantwortlichkeit für Vorsatz oder Fahrlässigkeit bleibt unberührt. Wir werden den Besteller unverzüglich über die nicht rechtzeitige Verfügbarkeit des Liefergegenstands informieren und, wenn wir zurücktreten wollen, das Rücktrittsrecht unverzüglich ausüben; wir werden dem Besteller im Falle des Rücktritts die entsprechende Gegenleistung unverzüglich erstatten.
7. Die in der Auftragsbestätigung festgelegte Beschaffenheit legt die Eigenschaften des Liefergegenstandes umfassend und abschließend fest. Insbesondere enthalten öffentliche Äußerungen des Lieferanten, des Herstellers, deren Gehilfen oder Dritter (z. B. Darstellungen von Produkteigenschaften in der Öffentlichkeit) keine diese Leistungsbeschreibung ergänzenden oder verändernden Beschreibungen des Liefergegenstandes.
8. Für die Anlieferung an eine Baustelle ist eine Zufahrtsstraße und Wendemöglichkeit Voraussetzung, die mit einem Lkw von 40 t befahren werden kann. Ist eine solche Zufahrtsstraße und Wendemöglichkeit nicht vorhanden oder nicht befahrbar, hat der Besteller die entstehenden Mehrkosten zu tragen.
9. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb unseres Willens liegen, wozu auch Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen gehören, soweit solche Hindernisse auf die Fertigstellung oder Ablieferung dieses Liefergegenstands von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch dann, wenn die Umstände bei einem Vorlieferanten oder in fremden Betrieben eingetreten sind, von denen die Aufrechterhaltung unseres Betriebes abhängig ist, soweit diese für uns unvorhersehbar und vermeidbar sind. Die vorbezeichneten Umstände sind von uns auch dann nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzugs entstehen. Beginn und Ende derartiger Hindernisse werden dem Besteller baldmöglichst mitgeteilt.
10. Wird der Versand des Liefergegenstands auf Wunsch des Bestellers verzögert, so können wir, beginnend 14 Tage nach Anzeige der Lieferbereitschaft, die durch die Lagerung entstehenden tatsächlichen Kosten oder 1 % des Rechnungsbetrages für jeden angefallenen Monat berechnen. Die Verpflichtung des Bestellers zur rechtzeitigen Bezahlung des vereinbarten Preises bleibt hiervon unberührt. Ab Lieferbereitschaft trägt der Besteller das Risiko eines von uns nicht verschuldeten oder zufälligen Untergangs oder einer von uns nicht verschuldeten oder zufälligen Verschlechterung der bestellten Ware.

§ 5  Auftragserteilung
Der Auftrag gilt als erteilt, wenn unsere Auftragsbestätigung von beiden Vertragsparteien unterschrieben, bzw. voll inhaltlich anerkannt ist. Erfolgt die Unterschrift auf der Auftragsbestätigung durch den Besteller nicht innerhalb von 10 Tagen nach Absendung derselben durch uns, so wird die Auftragsbestätigung nach Ablauf dieser Frist auch ohne Unterschrift/Gegenbestätigung des Bestellers rechtsverbindlich.

§ 6  Mängel, Gewährleistung
1. Wegen eines Mangels kann der Besteller zunächst Nacherfüllung verlangen. Ist der Besteller Unternehmer, leisten wir Nacherfüllung nur in Form der Lieferung einer mangelfreien Sache. Ein Fehlschlagen der Nacherfüllung berechtigt den Besteller nach seiner Wahl zur Minderung oder zum Rücktritt vom Vertrag. Tritt der Besteller nach fehlgeschlagener Nacherfüllung vom Vertrag zurück oder erklärt er die Minderung, steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu.
2. Gegenüber Unternehmern entfällt die Haftung für Mängel, wenn der Besteller die von uns gelieferte Ware mit Kies und Sand anderer Lieferanten oder mit anderen Baustoffen vermengt oder verändert , es sei denn, der Besteller weist nach, dass die Vermengung oder Veränderung den Mangel nicht herbeigeführt hat.
3. Ist der Besteller Unternehmer, hat er bei Anlieferung unserer Ware eine Überprüfung mit den Angaben auf dem Lieferschein vorzunehmen. Offensichtliche Mängel, gleich welcher Art, sind unverzüglich bei Abnahme der Ware zu rügen. Mündliche oder fernmündliche Rügen bedürfen der schriftlichen Bestätigung. Bei nicht form- und/oder fristgerechter Rüge gilt die Ware als genehmigt.
4. Proben gelten nur dann als Beweismittel, wenn sie in Gegenwart eines von uns besonders Beauftragten  vorschriftsmäßig entnommen und behandelt worden sind.
5. Auf Schadensersatz gerichtete Mängelansprüche verjähren ein Jahr nach Ablieferung, es sei denn, dass der Schaden auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung beruht, dass der Schaden in der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit liegt, oder dass wir den Mangel arglistig verschwiegen haben. Mängelansprüche eines Unternehmers verjähren ein Jahr nach Ablieferung der Ware; dies gilt nicht für Mängelansprüche gem. § 438 Abs. 1 Nr. 2 b BGB.

§ 7  Schadensersatzansprüche
1. Schadensersatzansprüche des Bestellers, insbesondere wegen Verletzung einer Vertragspflicht, aus Verschulden anlässlich von Vertragsverhandlungen und aus außervertraglicher Haftung, sind ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung beruht oder durch die Verletzung einer für die Vertragsdurchführung wesentlichen Verpflichtung oder durch einen von uns arglistig verschwiegenen Mangel verursacht ist oder in der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit liegt.
2. Bei Verletzung einer für die Vertragsdurchführung wesentlichen Verpflichtung haften wir nicht für bei Vertragsschluss nicht vorhersehbare Schäden. Eine Haftung gem. dem Produkthaftungsgesetz bleibt hiervon unberührt.

§ 8  Baustoffüberwachung
Unseren Beauftragten (Eigenüberwacher) sowie denen des Fremdüberwachers und der obersten Bauaufsichtsbehörde ist das Recht vorbehalten, während der Betriebsstunden jederzeit und unangemeldet die belieferte Baustelle zu betreten und Proben aus der von uns gelieferten Ware zu entnehmen.

§ 9  Integritätsklausel
Sowohl der Besteller als auch wir verpflichten uns, alle erforderlichen Maßnahmen zur Vermeidung von Korruption und anderen strafbaren Handlungen zu ergreifen. Insbesondere verpflichten sich beide Seiten, alle notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um solche Verfehlungen zu vermeiden. Hierunter fallen alle an dem Auftrag direkt oder indirekt beteiligten Personen oder Unternehmen.

Wir behalten uns strafrechtliche Maßnahmen und Schadensersatzforderungen ausdrücklich vor. Im Falle einer Verfehlung sind wir zur außerordentlichen fristlosen Kündigung des Vertrages berechtigt.

§ 10  Gerichtsstand , Erfüllungsort
1. Ist der Besteller Kaufmann, so ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis sowie über sein Entstehen und seine Wirksamkeit entspringende Rechtsstreitigkeiten. Wir sind jedoch berechtigt, den Besteller auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.
2. Bei Lieferungen an Unternehmer ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort, sofern sich aus der Auftrags-bestätigung nichts anderes ergibt.

Revision 1, 06.03.2019