Annahmebedingungen

zur Verfüllung der ehemaligen Kiesgrube am Weinstetter Hof


1. Anmeldung und Deklaration
 

1.1 Vorbemerkung
Bodenmaterial aus Baumaßnahmen (= Bodenaushub) ist – soweit es nicht durch Schadstoffe zu stark belastet ist – gemäß Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) vorrangig einer ordnungsgemäßen Verwertung zuzuführen.

In Baden-Württemberg ist die Verwertung von Bodenmaterial zur Verfüllung von Abgrabungen, in landschafts-baulichen Maßnahmen und in technischen Bauwerken in der Verwaltungsvorschrift für die Verwertung von als Abfall eingestuften Bodenmaterial (VwV Boden) geregelt. Die aktuelle Fassung kann z. B. unter www.qrb-bw.de heruntergeladen werden.

1.2 Pflichten des Abfallerzeugers und des Anlieferers
Gemäß VwV Boden ist zunächst durch den Bauherrn bzw. seinen Sachverständigen zu prüfen, ob mit einer Schadstoffbelastung des Bodens zu rechnen ist (siehe VwV Boden Nr. 4.1). Bei nachweislich unbelastetem Boden, ohne Schadstoffverdacht (Bitte dabei beachten: Schwemmfächer des mittelalterlichen Bergbaus!) genügt im Allgemeinen die Herkunftserklärung des Bauherrn / Abfallerzeugers und eine verantwortliche Erklärung des Anlieferers auf dem Anmeldeformular (siehe Nr. 1.4).

1.3 Deklaration und Einstufung
Besteht jedoch z. B. aufgrund der Vornutzung der Verdacht auf Belastungen, bzw. liegt das Bauvorhaben im Schwemmfächer des mittelalterlichen Bergbaus, muss der Boden durch einen Sachverständigen qualifiziert nach VwV Boden untersucht werden und mit der Anmeldung entsprechende Unterlagen vorgelegt werden. Hierbei sind erforderlich: 

Hierbei sind erforderlich:
• Eine Materialbeschreibung
• Ein Bodengutachten
• Foto am Ausbauort
• 1 Probenannahmeprotokoll
• 1 Deklarationsanalyse je 500 m³ Aushub mit Bewertung und Einstufung nach VwV Boden.

1.4 Anmeldung, Vorabprüfung und Angebot
Die kompletten Unterlagen sind zusammen mit dem ausgefüllten und unterschriebenen Anmeldeformular, das unter: www.weg-eschbach.de heruntergeladen werden kann, an die E-Mail Adresse:

info@weg-eschbach.de der WEG zu schicken. Anhand der Unterlagen prüft die WEG ob ein Angebot erstellt und zu welchen Bedingungen das Material angeliefert werden kann. Hierfür ist i. A. mindestens ein Arbeitstag erforderlich.

Mit der Annahme des Angebotes und der Unterschrift im Anmeldeformular versichert der Vertragspartner und der Abfallerzeuger, dass die Annahmebedingungen der WEG, sowie die Bestimmungen der VwV Boden eingehalten sind und verpflichtet sich zur Rücknahme des Bodenmaterials, sofern bei Kontrollen der WEG bzw. der Aufsichtsbehörden, Abweichungen gegenüber den Regelungen der VwV Boden, wie z. B. die Überschreitung der zulässigen Zuordnungswerte festgestellt werden.

 

2. Verwertung von Bodenmaterial durch die WEG  

2.1 Bodenaushub
Zur Verfüllung der ehemaligen Kiesgrube am Weinstetter Hof kann Bodenaushub (kein Oberboden!) angenommen werden, der die Anforderungen und die Zuordnungswerte Z0 bis maximal Z0* nach VwV Boden einhält. Das Bodenmaterial darf maximal 10 % mineralische Störstoffe (Beton, Ziegel, etc.), keine organischen Störstoffe (Kunststoff, Holz, Papier, Gras, etc.) und keine gips- oder salzhaltige Anteile (Putz, Asche, Schlacke) enthalten. Das Bodenmaterial muss ohne Vorbehandlung gut verdichtbar sein und darf keine Steine > 200mm enthalten.   

2.2 Ober- bzw. „Mutter“- Boden
Für Rekultivierungsmaßnahmen kann auf Anfrage auch natürlicher Oberboden angenommen werden, der die Anforderungen und Zuordnungswerte Z 0 nach VwV Boden bzw. die Vorsorgewerte nach §12 der BBodSchV einhält und keinerlei Fremdanteile oder Störstoffe enthalten darf. Dieser muss getrennt vom übrigen Boden angeliefert werden.    

2.3 Bodenmaterial zur bautechnischen Verwertung
In begrenztem Umfang kann auf Anfrage auch Bodenmaterial zur bautechnischen Verwertung angenommen werden, sofern dieses die Zuordnungswerte bis maximal Z1.2 nach VwV Boden einhält. Das Bodenmaterial darf dann maximal 10 % mineralische Störstoffe (Beton, Ziegel, etc.), aber keine organischen Fremdanteile (Kunststoff, Holz, Papier, Gras, etc.) und keine gips- oder salzhaltige Anteile (Putz, Asche, Schlacke) enthalten.  

2.4 RC-Material zur Herstellung der Fahrstraße
In begrenztem Umfang kann auch geeignetes RC-Material, bzw. RC-/Boden-Gemisch zur Herstellung der Fahrstraße angenommen werden, sofern die Deklarationsanalyse die Z.1.1 Werte des Dihlmann-Erlasses einhält, Kantenlänge < 200 mm.

 

3. Aufbereitung von angeliefertem Bodenmaterial  

Sofern einzelne der genannten Annahmebedingungen nicht eingehalten sind, kann die WEG auf Anfrage und gegen Vergütung den Bodenaushub ggf. durch Absieben (z. B. von Wurzeln oder Grobanteilen) vorbehandeln. Auf die voraussichtliche Nichteinhaltung der Annahmebedingungen ist bereits in der Anmeldung bzw. der Deklaration hinzuweisen, um eine Rückweisung oder Verzögerungen bei der Annahme bzw. infolge der dann notwendigen Preisverhandlung im Nachgang zu vermeiden. 
   

4. Materialannahme  

4.1 Betriebsordnung und Öffnungszeiten
Alle Anlieferer und Besucher haben sich grundsätzlich immer an der Waage anzumelden  

Die Mitarbeiter der WEG sind gegenüber allen Anlieferern und Besuchern der ehemaligen Kiesgrube am Weinsteter Hof weisungsbefugt.  

Die Betriebsordnung der WEG und die aktuellen Öffnungszeiten, die der WEG- Homepage unter: www.weg-eschbach.de entnommen werden können, sind zu beachten.

Bei Schlechtwetter oder aus betrieblichen Gründen, behält sich die WEG vor, jederzeit zu schließen. Weitergehende Ansprüche auch aus bereits genehmigten oder laufenden Anlieferungen lassen sich für die Vertragspartner der WEG hieraus nicht ableiten. 

4.2 Eingangs- und Fremdkontrolle 
Voraussetzung für die Materialannahme ist ein vom Vertragspartner beauftragtes Entsorgungsangebot der WEG, sowie ein vollständig ausgefülltes und geprüftes Anmeldeformular (siehe Nr. 1.4).

Bei jeder Anlieferung erfolgt eine organoleptische Eingangskontrolle durch die Mitarbeiter der WEG. Werden dabei unzulässige Fremdanteile, auffällige Gerüche oder unverdichtbare Bodenchargen oder sonstige Abweichungen von der Anmeldung festgestellt, wird das Fahrzeug abgewiesen bzw. muss die betreffende Charge durch den Vertragspartner wieder abgeholt werden.
 
Unabhängig davon wird der Abfallwirtschaftsbetrieb des Kreises Breisgau -Hochschwarzwald zusätzlich chemisch- physikalische Kontrollen durch ein von ihm beauftragtes Ingenieurbüro durchführen lassen. 
Die Vertragspartner der WEG erkennen an, dass für den Fall das dabei Abweichen zur Anmeldung/ Deklaration festgestellt werden, die Verpflichtungen des Abfall- Erzeugers und -Transporteurs gemäß KrWG weiterhin bestehen und diese für eine ordnungsgemäße Entsorgung insbesondere bei Überschreitungen der für die WEG geltenden Zuordnungswerte zu sorgen haben. 

4.3 Dokumentation 
Jede Materialannahme wird mittels Wiegeschein dokumentiert, der hierzu vom Fahrer und vom WEG- Mitarbeiter an der Waage jeweils signiert wird.

Den Original Liefer-/Wiegeschein erhält der Fahrer.


Eschbach, den 21.04.2020